Sektoraler Heilpraktiker: Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Wer physiotherapeutische Behandlung benötigt, aber nicht erst auf einen Arzttermin und ein Rezept warten möchte, stößt schnell auf den Begriff „sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie“.

Der direkte Zugang kann bei akuten Beschwerden, wiederkehrenden Schmerzen oder langen Wartezeiten eine sinnvolle Möglichkeit sein. Gleichzeitig führt die Behandlung ohne ärztliche Verordnung häufig zu einer entscheidenden Frage: Übernimmt die Versicherung die Kosten – oder bleibt die Physiotherapie eine private Leistung?
Die Antwort hängt nicht allein davon ab, ob eine physiotherapeutische Behandlung medizinisch sinnvoll ist. Entscheidend sind vielmehr das Versicherungsmodell, der konkrete Tarif, die Form der Behandlung und die rechtliche Grundlage der Abrechnung. Für gesetzlich Versicherte, Privatpatienten und Beihilfeberechtigte gelten dabei sehr unterschiedliche Bedingungen.
Was ein sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie rechtlich darf
Ein sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie besitzt keine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für alle medizinischen Fachgebiete. Seine Erlaubnis ist auf den Bereich der Physiotherapie beschränkt. Innerhalb dieses Fachgebiets darf er Patientinnen und Patienten eigenständig untersuchen, physiotherapeutische Diagnosen stellen und geeignete physiotherapeutische Maßnahmen einleiten – ohne dass zuvor ein ärztliches Rezept vorliegen muss.
Genau darin liegt der wesentliche Unterschied zur klassischen Physiotherapie auf Kassenrezept. In der gesetzlichen Versorgung ist die ärztliche Verordnung normalerweise der Ausgangspunkt für die Behandlung. Beim sektoralen Heilpraktiker entfällt dieser Zwischenschritt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch die Kostenerstattung entfällt oder von jeder Versicherung übernommen wird. Behandlungsrecht und Versicherungsrecht sind zwei verschiedene Ebenen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Grundsatzurteil vom 26. August 2009, Aktenzeichen 3 C 19.08, das Recht von Physiotherapeuten auf eine auf ihr Fachgebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich bestätigt. Diese Entwicklung hat den direkten Zugang zur Physiotherapie rechtlich ermöglicht und ein Behandlungsmodell geschaffen, das heute besonders für Selbstzahler und bestimmte Privatversicherte relevant ist.
Der sektorale Heilpraktiker kann im Rahmen seiner Erlaubnis also eigenverantwortlich arbeiten. Daraus folgt aber nicht, dass jede denkbare medizinische Fragestellung in diesen Zuständigkeitsbereich fällt. Bei Symptomen, die auf eine ernsthafte Erkrankung, einen neurologischen Ausfall, eine akute Verletzung oder einen internistischen Notfall hinweisen, muss die physiotherapeutische Behandlung sinnvoll eingeordnet und gegebenenfalls ärztlich abgeklärt werden. Eine verantwortungsvolle Therapie beginnt deshalb nicht mit einer möglichst schnellen Maßnahme, sondern mit einer sorgfältigen Einschätzung.
Der direkte Zugang zur Physiotherapie erleichtert den Weg zur Behandlung – er ersetzt aber nicht die genaue Prüfung, wer die Kosten am Ende trägt.
Gesetzliche Krankenkasse: Physiotherapie ohne ärztliche Verordnung bleibt meist privat
Für gesetzlich Versicherte ist die Situation vergleichsweise klar: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer physiotherapeutischen Behandlung durch einen sektoralen Heilpraktiker ohne ärztliche Verordnung in der Regel nicht. Die Behandlung gilt dann als Selbstzahlerleistung.
Der Hintergrund liegt im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und im Rahmen der vorgesehenen Versorgungsstrukturen erbracht werden. § 12 SGB V formuliert dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine physiotherapeutische Behandlung außerhalb der vertragsärztlich veranlassten Versorgung wird von der GKV normalerweise nicht wie ein klassisches Kassenrezept abgerechnet.
Das betrifft auch Patientinnen und Patienten, die grundsätzlich gesetzlich versichert sind, aber einen sektoralen Heilpraktiker aufsuchen, weil sie schneller einen Termin benötigen oder eine Behandlung zu Hause wünschen. Der medizinische Nutzen allein führt nicht zu einer automatischen Erstattung. Auch ein ausführlicher Befund oder eine nachvollziehbare Diagnose verändert die grundsätzliche Abrechnungslogik der GKV nicht.
Eine Kostenübernahme kann allenfalls dann infrage kommen, wenn eine private Zusatzversicherung entsprechende Heilpraktikerleistungen ausdrücklich einschließt. Dabei muss der Vertrag genau gelesen werden. Manche Tarife unterscheiden zwischen einer allgemeinen Heilpraktikerbehandlung, physiotherapeutischen Leistungen und Heilmitteln. Andere begrenzen die Erstattung durch jährliche Höchstbeträge, Prozentsätze, Wartezeiten oder bestimmte Verzeichnisse.
Für gesetzlich Versicherte bedeutet das in der Praxis:
- Ohne zusätzliche private Absicherung wird die Behandlung in der Regel selbst bezahlt.
- Eine ärztliche Verordnung allein garantiert keine Erstattung durch die GKV, wenn die Behandlung weiterhin als sektorale Heilpraktikerleistung erfolgt.
- Eine Zusatzversicherung muss Heilpraktikerleistungen oder den konkreten Leistungsbereich der Physiotherapie tatsächlich abdecken.
- Erstattungsgrenzen, Selbstbehalte und Jahreshöchstbeträge können den Eigenanteil deutlich beeinflussen.
- Vor dem ersten Termin sollte schriftlich bei der Versicherung angefragt werden, ob die geplante Behandlung in der vorgesehenen Form erstattungsfähig ist.
Gerade bei Hausbesuchen ist eine klare Honorarvereinbarung besonders hilfreich. Neben dem eigentlichen Behandlungshonorar können Anfahrtskosten oder gesonderte Aufwendungen vereinbart werden. Diese Positionen werden von Versicherungen nicht immer gleich behandelt. Was die Praxis berechnen darf, richtet sich nach dem Vertrag zwischen Therapeut und Patient; was die Versicherung erstattet, richtet sich dagegen nach dem Versicherungsvertrag.
Private Krankenversicherung: Der Tarif entscheidet, nicht der Status „privat“
Privatpatient zu sein bedeutet nicht automatisch, dass jede Behandlung durch einen sektoralen Heilpraktiker vollständig übernommen wird. Maßgeblich ist der konkrete Tarif. Die private Krankenversicherung prüft nicht nur, ob eine Person privat versichert ist, sondern ob die jeweilige Leistung vom vereinbarten Versicherungsschutz umfasst wird.
In vielen Tarifen sind Heilpraktikerleistungen grundsätzlich vorgesehen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch jede physiotherapeutische Leistung ohne ärztliche Verordnung erstattungsfähig ist. Manche Versicherungsverträge schließen Leistungen von Heilpraktikern ein, andere begrenzen den Umfang auf bestimmte Verfahren oder Gebührenpositionen. Wiederum andere verlangen trotz der grundsätzlichen Heilpraktikerleistungen eine ärztliche Verordnung oder sehen eine vorherige Genehmigung vor.
Bei der Frage „sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie: Kostenübernahme und Voraussetzungen“ sollten Privatversicherte daher mehrere Vertragsbestandteile gemeinsam betrachten:
1. Ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker grundsätzlich versichert?
Entscheidend ist, ob der Tarif Heilpraktikerleistungen ausdrücklich einschließt. Eine allgemeine Formulierung zur ambulanten Heilbehandlung reicht für eine sichere Einschätzung nicht immer aus.
2. Wird Physiotherapie als eigene Leistungsart genannt?
Einige Tarife behandeln Physiotherapie als Heilmittel, andere ordnen sie bei einer Behandlung durch einen Heilpraktiker dem Heilpraktikerbereich zu. Diese Einordnung kann für die Erstattung entscheidend sein.
3. Ist ein ärztliches Rezept vorgeschrieben?
Manche Versicherungen erstatten Physiotherapie nur auf ärztliche Verordnung. Wird die Behandlung direkt über den sektoralen Heilpraktiker begonnen, kann die Leistung dann ausgeschlossen oder nur eingeschränkt erstattungsfähig sein.
4. Welche Gebührenordnung oder welches Verzeichnis gilt?
Versicherer orientieren sich häufig an bestimmten Gebührenrahmen. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, kurz GebüH, kann dabei als Orientierung dienen, ist jedoch keine rechtlich verbindliche amtliche Gebührenordnung wie etwa die Gebührenordnung für Ärzte.
5. Gibt es Höchstbeträge oder prozentuale Begrenzungen?
Ein Tarif kann beispielsweise nur einen bestimmten Anteil erstatten oder die Erstattung auf einen jährlichen Betrag begrenzen. Auch ein vereinbarter Selbstbehalt wirkt sich auf die tatsächliche Auszahlung aus.
6. Sind Hausbesuche eingeschlossen?
Bei einer mobilen physiotherapeutischen Behandlung muss geprüft werden, ob der Tarif Hausbesuche und mögliche Wegegebühren berücksichtigt.
Die Kostenübernahme durch die PKV ist deshalb immer eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage des Vertrags. Eine pauschale Aussage wie „Privatversicherte bekommen die Behandlung bezahlt“ wäre ebenso unzuverlässig wie die gegenteilige Behauptung, eine Behandlung ohne Rezept werde grundsätzlich abgelehnt.
Vorabzusage kann spätere Diskussionen vermeiden
Wenn eine Behandlung über mehrere Wochen geplant ist, lohnt sich eine schriftliche Anfrage bei der privaten Krankenversicherung. Darin sollten die geplante Leistung, die Qualifikation des Behandlers, die voraussichtliche Dauer, das Honorar pro Termin und gegebenenfalls die Kosten für Hausbesuche klar benannt werden.
Eine telefonische Auskunft kann hilfreich sein, ist im späteren Erstattungsverfahren aber schwerer nachzuweisen. Besser ist eine schriftliche Bestätigung, aus der hervorgeht, ob die konkrete Leistung im gewählten Tarif enthalten ist und welche Unterlagen für die Erstattung benötigt werden.
Dabei sollte die Praxis nicht mit einer angeblichen „Kassenleistung“ werben, wenn es sich tatsächlich um eine privat vereinbarte Behandlung handelt. Transparenz schützt beide Seiten: Patientinnen und Patienten wissen, welche Kosten entstehen, und die Praxis kann die Behandlung auf einer klaren vertraglichen Grundlage durchführen.
Beihilfe: Ärztliche Verordnung bleibt häufig entscheidend
Für Beihilfeberechtigte ist die Abrechnung besonders sorgfältig zu prüfen. Beihilfestellen verlangen bei Heilmitteln häufig zwingend eine Verordnung durch einen Arzt oder Zahnarzt. Eine Verordnung oder Empfehlung durch einen sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie reicht dann nicht aus, um die Beihilfefähigkeit zu begründen.
Das führt zu einer typischen Konstellation: Die Behandlung darf aus heilpraktischer Sicht durchgeführt werden, und möglicherweise übernimmt eine private Krankenversicherung einen Teil der Kosten. Die Beihilfestelle kann die Erstattung dennoch ablehnen, weil die formale Voraussetzung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung fehlt.
Auch hier ist die Unterscheidung zwischen Behandlungsbefugnis und Kostenerstattung wichtig. Die sektorale Heilpraktikererlaubnis beantwortet die Frage, ob die physiotherapeutische Behandlung eigenständig angeboten werden darf. Die Beihilfevorschriften beantworten dagegen die Frage, unter welchen Bedingungen der Dienstherr oder die Beihilfestelle Kosten berücksichtigt.
Beihilfeberechtigte sollten deshalb vor der Behandlung klären:
- Welche Beihilfeverordnung gilt für den eigenen Dienstherrn?
- Wird eine physiotherapeutische Behandlung ohne ärztliche Verordnung anerkannt?
- Muss die Verordnung vor Behandlungsbeginn vorliegen?
- Werden Leistungen eines sektoralen Heilpraktikers als Heilmittel, als Heilpraktikerleistung oder gar nicht berücksichtigt?
- Gibt es Höchstbeträge für einzelne physiotherapeutische Maßnahmen?
- Werden Hausbesuchs- und Wegegebühren anerkannt?
Die Antwort kann je nach Beihilfeträger und persönlicher Versicherungskombination unterschiedlich ausfallen. Wer auf eine möglichst sichere Erstattung angewiesen ist, sollte die schriftliche Auskunft der zuständigen Stelle abwarten, bevor eine längere Behandlungsserie beginnt.
Honorarvereinbarung und Abrechnung nach dem GebüH
Das Honorar zwischen einem sektoralen Heilpraktiker und der behandelten Person beruht auf einem zivilrechtlichen Dienstvertrag nach §§ 611 bis 630 BGB. Die Vergütung wird daher grundsätzlich frei vereinbart. Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Gebührensatz, der automatisch für alle sektoralen Heilpraktikerleistungen gilt.
In der Praxis wird häufig das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, das GebüH, als Orientierung für die Abrechnung herangezogen. Das GebüH ist jedoch keine verbindliche amtliche Taxe. Es legt nicht zwingend fest, welchen Betrag eine Praxis verlangen muss, und es garantiert umgekehrt auch nicht, dass eine private Krankenversicherung jede Position in der berechneten Höhe erstattet.
Eine verständliche Rechnung sollte die erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen. Dazu gehören je nach Behandlung unter anderem:
- Art und Umfang der physiotherapeutischen Maßnahme,
- Datum der Behandlung,
- vereinbartes Honorar,
- gegebenenfalls Hausbesuchs- oder Wegegebühr,
- Name und Anschrift der Praxis,
- Angaben zur behandelten Person,
- Rechnungsnummer und Zahlungsziel.
Die Rechnung sollte nicht mehr versprechen, als die Behandlung tatsächlich geleistet hat. Eine physiotherapeutische Befundung, manuelle Behandlung, aktive Bewegungstherapie oder Anleitung zur Eigenübung sollte sachlich und verständlich bezeichnet werden. Gleichzeitig ist es sinnvoll, die Gebührenpositionen mit der Honorarvereinbarung abzugleichen, damit später keine Unklarheiten über den vereinbarten Preis entstehen.
Der typische Preisrahmen für eine einzelne Selbstzahler- oder PKV-Sitzung liegt ungefähr zwischen 50 und 100 Euro. Die tatsächlichen Kosten können je nach Dauer, Qualifikation, Behandlungsziel, Praxisstandort und Hausbesuch variieren. In München kommen bei mobilen Leistungen zudem die Rahmenbedingungen des Hausbesuchs hinzu: Die Behandlung findet in der vertrauten Umgebung statt, erfordert aber Zeit für Anfahrt und Organisation.
Entscheidend ist, dass die Patientin oder der Patient den Preis vor der Behandlung kennt. Eine schriftliche Honorarvereinbarung ist deshalb kein bürokratischer Zusatz, sondern Teil einer guten therapeutischen Beziehung. Sie schafft einen ruhigen Rahmen, in dem wir uns auf die Beschwerden, das Nervensystem und die vorhandenen Ressourcen konzentrieren können, statt während der Behandlung über Rechnungsfragen sprechen zu müssen.
Das GebüH kann eine Orientierung geben. Die verbindliche Grundlage bleibt jedoch die individuelle Honorarvereinbarung zwischen Praxis und Patient.
Welche Unterlagen für die Erstattung hilfreich sind
Für die Einreichung bei einer privaten Krankenversicherung oder Zusatzversicherung werden häufig die Rechnung und gegebenenfalls ein Behandlungsplan benötigt. Welche Dokumente im Einzelfall verlangt werden, hängt vom Tarif ab. Eine allgemeingültige Unterlagenliste gibt es deshalb nicht.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, folgende Informationen frühzeitig zusammenzustellen:
- schriftliche Honorarvereinbarung,
- detaillierte Rechnung,
- Angaben zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis,
- kurze Beschreibung des Behandlungsanlasses,
- gegebenenfalls ärztliche Befunde oder Vorberichte,
- Verordnung durch einen Arzt, sofern der Tarif diese verlangt,
- Behandlungsplan bei längeren oder kostenintensiveren Serien,
- Nachweis über bereits ausgeschöpfte Erstattungsgrenzen, falls der Versicherer danach fragt.
Eine ausführliche Diagnose gehört nicht automatisch auf jede Rechnung. Gesundheitsdaten sollten nur in dem Umfang weitergegeben werden, der für die Prüfung der Leistung erforderlich ist. Bei Unsicherheit kann die Praxis erläutern, welche Angaben sie üblicherweise dokumentiert; die verbindliche Auskunft über die Erstattungsfähigkeit kann aber nur der jeweilige Versicherer oder die Beihilfestelle geben.
Wenn eine Versicherung eine Rechnung ablehnt, sollte die Begründung genau gelesen werden. Häufig wird nicht die Behandlung als solche beanstandet, sondern eine formale Voraussetzung: eine fehlende ärztliche Verordnung, eine nicht versicherte Gebührenposition, ein überschrittener Höchstbetrag oder eine nicht anerkannte Hausbesuchsgebühr. Eine Ablehnung bedeutet daher nicht immer, dass jede weitere Prüfung aussichtslos ist. Sie zeigt zunächst, an welcher Vertragsbedingung die Erstattung scheitert.
Voraussetzungen für die Erlaubnis als sektoraler Heilpraktiker
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis beziehen sich vor allem auf die fachliche Vorbildung und die persönliche sowie gesundheitliche Eignung. Zu den grundlegenden Bedingungen gehören:
- eine staatliche Erlaubnis als Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
- ein Mindestalter von 25 Jahren,
- ein ärztliches Attest,
- ein amtliches Führungszeugnis.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt. Je nach örtlichem Verfahren können weitere Nachweise und Prüfungen hinzukommen. Deshalb sollten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die eine sektorale Heilpraktikererlaubnis anstreben, die Anforderungen direkt beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen und die Unterlagen vollständig vorbereiten.
Die Erlaubnis erweitert den beruflichen Handlungsspielraum, ersetzt aber keine kontinuierliche fachliche Entwicklung. Besonders bei chronischen Schmerzsyndromen ist die Fähigkeit zur differenzierten Befundung entscheidend. Schmerzen entstehen nicht immer dort, wo sie empfunden werden. Das Zusammenspiel aus Gewebe, Bewegung, Schutzspannung, Schlaf, Stressverarbeitung und Nervensystem kann dazu führen, dass sich Beschwerden verselbstständigen oder durch Kompensation aufrechterhalten werden.
Ein sektoraler Heilpraktiker darf innerhalb seines Fachgebiets eigenständig behandeln. Er sollte jedoch auch erkennen, wann die physiotherapeutische Perspektive nicht ausreicht. Warnzeichen, unklare systemische Beschwerden oder deutliche neurologische Veränderungen gehören ärztlich abgeklärt. Die direkte Behandlungsmöglichkeit ist dann am sinnvollsten, wenn sie nicht als Abkürzung um jeden Preis verstanden wird, sondern als verantwortlicher Zugang zu einer passenden physiotherapeutischen Versorgung.
Direkter Zugang und langfristige Behandlung sinnvoll verbinden
Die physiotherapeutische Behandlung ohne ärztliche Verordnung kann besonders dann hilfreich sein, wenn Beschwerden früh eingeordnet werden sollen, wenn ein Rezeptweg unnötig verzögert würde oder wenn die Behandlung individuell und in ruhiger Umgebung stattfinden soll. Gerade bei mobilen Hausbesuchen lässt sich die Therapie häufig besser an den Alltag anpassen. Bewegungen können dort betrachtet werden, wo sie tatsächlich Probleme bereiten: am Arbeitsplatz, im Wohnraum oder bei alltäglichen Transfers.
Für die Kostenübernahme bleibt aber die Reihenfolge entscheidend:
1. Zunächst wird geklärt, ob die Behandlung fachlich in den Bereich der sektoralen Heilpraktikererlaubnis fällt.
2. Danach wird geprüft, ob der eigene Versicherungs- oder Beihilfetarif diese Form der Behandlung vorsieht.
3. Vor dem ersten Termin werden Honorar, Behandlungsdauer und mögliche Zusatzkosten transparent vereinbart.
4. Bei PKV oder Zusatzversicherung wird eine schriftliche Kostenbestätigung eingeholt, wenn eine längere Behandlung geplant ist.
5. Die Rechnung wird entsprechend den Vertragsbedingungen eingereicht.
Diese Schritte wirken zunächst formell, schaffen aber eine wichtige Grundlage. Chronische Schmerzen benötigen oft Zeit und eine Behandlung, die nicht nur einzelne Strukturen betrachtet. Wenn die finanzielle Seite ungeklärt bleibt, entsteht zusätzlicher Druck – und dieser kann die vorhandenen Ressourcen des Nervensystems weiter belasten.
Eine realistische Therapieplanung berücksichtigt daher nicht nur die Frage, ob eine Sitzung erstattungsfähig ist. Sie fragt auch, welches Ziel verfolgt wird, welche Frequenz sinnvoll ist und wie die Patientin oder der Patient zwischen den Terminen selbstständig weiterarbeiten kann. Passive Maßnahmen können Beschwerden beruhigen; langfristige Veränderung entsteht häufig erst durch das Zusammenspiel aus gezielter Bewegung, verständlicher Anleitung, Belastungssteuerung und einem Nervensystem, das wieder mehr Sicherheit in Bewegung entwickelt.
Was vor dem ersten Termin geklärt sein sollte
Am Ende geht es bei der sektoralen Heilpraktikererlaubnis nicht nur um einen alternativen Abrechnungsweg. Sie ermöglicht einen direkten therapeutischen Zugang, verlangt aber ebenso einen klaren Umgang mit Verantwortung, Grenzen und Kosten.
Vor der Behandlung sollten Patientinnen und Patienten insbesondere wissen:
- ob sie als Selbstzahler behandelt werden,
- ob der eigene PKV- oder Zusatzversicherungstarif Heilpraktikerleistungen einschließt,
- ob eine ärztliche Verordnung verlangt wird,
- ob die Beihilfestelle die Behandlung ohne ärztliches oder zahnärztliches Rezept anerkennt,
- welches Honorar pro Sitzung vereinbart wird,
- ob für den Hausbesuch zusätzliche Kosten entstehen,
- welche Unterlagen für die Erstattung eingereicht werden müssen.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten einer Behandlung durch einen sektoralen Heilpraktiker ohne ärztliche Verordnung in der Regel nicht. Privatversicherte können je nach Tarif eine Erstattung erhalten, während Beihilfeberechtigte besonders häufig an der vorgeschriebenen ärztlichen Verordnung scheitern. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker kann die Abrechnung strukturieren, ersetzt aber weder die individuelle Honorarvereinbarung noch die Prüfung des Versicherungsvertrags.
Wer diese Punkte vorab klärt, gewinnt mehr als finanzielle Sicherheit. Es entsteht ein verlässlicher Rahmen für die eigentliche Behandlung – und damit Raum, den Körper nicht länger nur über die schmerzende Stelle zu betrachten, sondern das gesamte Zusammenspiel aus Bewegung, Gewebe, Kompensation und Nervensystem in den therapeutischen Prozess einzubeziehen. Langfristige Linderung beginnt häufig dort, wo die Behandlung verständlich wird, die nächsten Schritte realistisch bleiben und Patient und Therapeut gemeinsam an den vorhandenen Ressourcen anknüpfen.