Direktzugang zur Physiotherapie: Erstattung ohne Arzt
Seit August 2009 dürfen Physiotherapeuten mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis Patienten eigenverantwortlich untersuchen und behandeln. Eine vorherige ärztliche Diagnose oder Verordnung ist in diesem Modell nicht zwingend erforderlich.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die private Krankenversicherung die Rechnung vollständig übernimmt.
Für den Direktzugang zur Physiotherapie müssen drei Ebenen getrennt betrachtet werden: die rechtliche Behandlungserlaubnis, das konkrete Abrechnungsmodell und der Versicherungsvertrag. Wer diese Ebenen vermischt, erhält häufig zwar eine formal korrekte Rechnung, aber keine vollständige Kostenerstattung.
Der sektorale Heilpraktiker schafft den rechtlichen Direktzugang
Physiotherapeuten dürfen in Deutschland nicht allein aufgrund ihrer physiotherapeutischen Ausbildung jede Behandlung ohne ärztliche Verordnung eigenständig anbieten. Der entscheidende rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz. Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie beschränkt die Heilpraktikerbefugnis auf diesen Fachbereich.
Damit erhält der Therapeut zusätzliche Kompetenzen:
- Er darf innerhalb des physiotherapeutischen Fachgebiets eine eigene Befunderhebung durchführen.
- Er darf die physiotherapeutische Behandlung eigenverantwortlich planen.
- Er darf Patienten ohne vorherige ärztliche Verordnung behandeln.
- Er darf die Behandlung als heilpraktische Leistung abrechnen.
- Er trägt die Verantwortung dafür, behandlungsbedürftige Risiken und Kontraindikationen zu erkennen.
Der Direktzugang ist deshalb kein verkürztes Rezeptverfahren. Der Therapeut übernimmt eine eigenständige fachliche Prüfpflicht. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die Beschwerden physiotherapeutisch behandelt werden können oder ob zunächst eine ärztliche Abklärung erforderlich ist.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem August 2009 hat diese Möglichkeit für Physiotherapeuten mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis bestätigt. Die Entscheidung betrifft den Zugang zur Behandlung. Sie regelt nicht, in welcher Höhe eine private Krankenversicherung oder eine Beihilfestelle später erstattet.
Der sektorale Heilpraktiker ermöglicht die Behandlung ohne Arzt. Er garantiert nicht die Erstattung ohne Vertragsprüfung.
Für den Patienten entstehen dadurch zwei voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse. Zum einen besteht ein Behandlungsvertrag mit dem Therapeuten. Zum anderen besteht ein Versicherungsvertrag mit der PKV oder der privaten Zusatzversicherung. Der Therapeut kann die Behandlung rechtmäßig durchführen und abrechnen, obwohl der Versicherer die Leistung nach seinem Tarif nur teilweise oder gar nicht übernimmt.
Physiotherapie ohne Rezept: Was tatsächlich abgerechnet wird
Bei einer klassischen physiotherapeutischen Behandlung auf ärztliche Verordnung wird ein Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog verordnet. Der Umfang der Therapie ergibt sich aus der Verordnung. Die Praxis rechnet nach den Vorgaben des jeweiligen Versorgungssystems ab.
Beim Direktzugang ohne Rezept liegt ein anderes Modell vor. Der Patient beauftragt den sektoralen Heilpraktiker unmittelbar. Die Praxis stellt eine Privatrechnung. Grundlage sind in der Regel eine Honorarvereinbarung und eine nachvollziehbare Leistungsdokumentation.
Für die Rechnung werden häufig das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, kurz GebüH, oder die Gebührenübersicht für Therapeuten, kurz GebüTh, herangezogen. Beide Verzeichnisse erfüllen in der Praxis eine Orientierungsfunktion. Das GebüH ist keine amtlich bindende Honorartaxe für Physiotherapeuten. Aus der Verwendung einer GebüH-Ziffer folgt daher nicht automatisch, dass der Versicherer den dort genannten Betrag erstatten muss.
Die Vergütung sollte vor Beginn der Behandlung eindeutig vereinbart werden. Das gilt besonders bei mobilen physiotherapeutischen Leistungen in München. Ein Hausbesuch kann zusätzliche Positionen enthalten, etwa einen Wegeaufwand oder einen gesondert ausgewiesenen Zeitanteil. Welche Positionen tatsächlich zulässig und vertraglich vereinbart sind, hängt vom konkreten Behandlungsmodell ab.
Für die Praxisleitung sind mindestens folgende Punkte zu klären:
- Wird nach einer einzelnen Behandlung, nach einer Zeiteinheit oder nach einem Behandlungspaket abgerechnet?
- Umfasst der vereinbarte Betrag die Befunderhebung und die Behandlung oder werden beide Leistungen getrennt berechnet?
- Wird der Hausbesuch gesondert ausgewiesen?
- Ist die Behandlungsdauer auf der Rechnung erkennbar?
- Wird eine GebüH-Ziffer, eine GebüTh-Position oder eine freie Honorarposition verwendet?
- Hat der Patient die Honorarvereinbarung vor der ersten Behandlung erhalten?
- Ist die sektorale Heilpraktikererlaubnis des Behandlers für den Patienten nachvollziehbar dokumentiert?
Ein typisches Honorar für ein Erstgespräch mit Untersuchung im Direktzugang liegt praxisabhängig zwischen etwa 35 und 70 Euro. Privatpraxen vereinbaren für physiotherapeutische Leistungen häufig Stundensätze zwischen etwa 80 und 120 Euro. Diese Werte sind keine gesetzlichen Gebührensätze. Sie beschreiben lediglich mögliche Vereinbarungsmodelle.
| Abrechnungsbestandteil | Typische Grundlage | Bedeutung für die Kostenerstattung |
|---|---|---|
| Erstgespräch und Untersuchung | Freie Honorarvereinbarung oder GebüH-orientierte Position | Tarif muss heilpraktische Untersuchung oder Direktzugang einschließen |
| Physiotherapeutische Behandlung | GebüH, GebüTh oder vereinbartes Privathonorar | Erstattung hängt von Tarif, Leistungsumfang und Rechnungshöhe ab |
| Hausbesuch | Gesonderte Vereinbarung oder ausgewiesener Wegeaufwand | Nicht jeder Tarif erstattet Wege- und Hausbesuchskosten |
| Ärztlich verordnete Therapie | Heilmittelverordnung und Heilmittelkatalog | Andere tarifliche Prüfung als beim Direktzugang |
| Behandlung durch sektoralen Heilpraktiker | Heilpraktikergesetz und Privatrechnung | Keine automatische Gleichstellung mit einer GKV-Heilmittelverordnung |
Direktzugang Physiotherapie und Kostenerstattung durch die PKV
Die zentrale Frage lautet nicht, ob eine Behandlung medizinisch sinnvoll ist. Entscheidend ist, ob der Tarif diese konkrete Leistung als erstattungsfähig definiert.
Private Krankenversicherungen erstatten Leistungen eines sektoralen Heilpraktikers für Physiotherapie in der Regel nur, wenn Heilpraktikerleistungen oder der Direktzugang im Vertrag eingeschlossen sind. Manche Tarife enthalten allgemeine Regelungen zur Behandlung durch Heilpraktiker. Andere begrenzen die Erstattung auf bestimmte Gebührenverzeichnisse, Höchstsätze oder Behandlungsmethoden. Wieder andere verlangen eine ärztliche Verordnung, obwohl die Behandlung rechtlich auch ohne Verordnung zulässig wäre.
Daraus entstehen vier häufige Konstellationen:
1. Der Tarif schließt Heilpraktikerleistungen einschließlich Physiotherapie ein.
Dann kann eine Erstattung grundsätzlich möglich sein. Ob sie vollständig erfolgt, hängt zusätzlich von Selbstbehalt, Erstattungshöchstgrenzen, Wartezeiten und tariflichen Ausschlüssen ab.
2. Der Tarif erstattet Heilpraktikerleistungen, nennt aber keine physiotherapeutische Direktbehandlung.
In diesem Fall muss der Versicherer prüfen, ob die sektorale Heilpraktikerleistung vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst ist. Eine pauschale Zusage sollte der Patient nicht unterstellen.
3. Der Tarif verlangt eine ärztliche Verordnung.
Dann kann die Behandlung ohne Rezept rechtmäßig sein, die Kostenerstattung aber dennoch scheitern. Vertragsrecht und Berufsrecht führen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen.
4. Der Tarif begrenzt die Erstattung auf bestimmte Höchstsätze.
Dann kann der Versicherer den Rechnungsbetrag auf diese Grenze reduzieren, wenn die Begrenzung im Vertrag wirksam und eindeutig vereinbart ist. Eine bloße interne Regulierungspraxis ersetzt keine vertragliche Grundlage.
Bei einer bereits vorhandenen ärztlichen Verordnung ist die Situation nochmals gesondert zu prüfen. Mehrere Gerichte, darunter das Landgericht Köln im Verfahren 23 O 424/08 und das Landgericht Frankfurt im Verfahren 2-23 O 71/16, haben entschieden, dass private Krankenversicherungen die Erstattung nicht pauschal auf Beihilfehöchstsätze oder GOÄ-Sätze kürzen dürfen, wenn der Versicherungsvertrag keine ausdrückliche Begrenzung enthält.
Diese Rechtsprechung ist kein allgemeiner Anspruch auf vollständige Erstattung jeder Privatrechnung. Sie zeigt aber, dass die Prüfung am konkreten Vertrag ansetzen muss. Eine Versicherung darf nicht allein mit dem Hinweis kürzen, die Rechnung liege über einem internen Vergleichswert. Maßgeblich bleibt, welche Begrenzung im Tarif vereinbart wurde.
Die schriftliche Vorabzusage ist der entscheidende Schritt
Vor dem ersten Termin sollte der Patient die geplante Behandlung schriftlich beim Versicherer anfragen. Die Anfrage muss so konkret sein, dass keine Unklarheit über die Leistungsart entsteht. Eine allgemeine Frage nach der Erstattung von Physiotherapie reicht häufig nicht aus.
In die Anfrage gehören:
- Behandlung durch einen sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie,
- Durchführung ohne vorherige ärztliche Verordnung,
- geplanter Hausbesuch oder Behandlung in der Praxis,
- voraussichtliches Honorar,
- Abrechnung nach GebüH, GebüTh oder freier Honorarvereinbarung,
- gegebenenfalls die Zahl der geplanten Behandlungseinheiten,
- vorhandene Diagnose oder ärztliche Befunde, sofern diese vorliegen.
Der Versicherer sollte nicht nur gefragt werden, ob Physiotherapie erstattet wird. Die konkrete Frage lautet, ob die Kosten einer physiotherapeutischen Direktbehandlung durch einen sektoralen Heilpraktiker nach dem individuellen Tarif erstattungsfähig sind und welche Höchstgrenzen gelten.
Eine telefonische Auskunft ist für die spätere Rechnungsprüfung nur eingeschränkt belastbar. Die Praxisleitung sollte deshalb mit einer schriftlichen Kostenzusage arbeiten oder dem Patienten ausdrücklich mitteilen, dass die Erstattung ungeklärt bleibt.
GKV-Versicherte: Rechtmäßige Behandlung, aber Selbstzahlerleistung
Für gesetzlich Versicherte ist der Direktzugang besonders klar abzugrenzen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer physiotherapeutischen Direktbehandlung ohne ärztliche Verordnung grundsätzlich nicht.
Das gilt auch dann, wenn der behandelnde Physiotherapeut eine sektorale Heilpraktikererlaubnis besitzt. Diese Erlaubnis schafft die rechtliche Möglichkeit zur Behandlung. Sie führt nicht dazu, dass die Leistung zu einer abrechnungsfähigen GKV-Heilmittelverordnung wird.
Ein GKV-Versicherter kann die Behandlung daher als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Die Rechnung wird dann nicht über die Gesundheitskarte und nicht nach den GKV-Vertragspreisen abgerechnet. Vor Behandlungsbeginn muss klar sein, dass der Patient die Kosten selbst trägt.
Die Praxis sollte keine missverständlichen Formulierungen verwenden. Ein Hinweis wie „Behandlung ohne Rezept möglich“ beschreibt nur den Zugang. Er darf nicht den Eindruck erwecken, die gesetzliche Krankenkasse werde die Rechnung anschließend übernehmen.
Für mobile Physiotherapie kommt die Wegeorganisation hinzu. Ein Hausbesuch ohne ärztliche Verordnung kann als privat vereinbarte heilpraktische Behandlung durchgeführt werden. Der Patient muss jedoch wissen, dass sowohl das Behandlungshonorar als auch ein vereinbarter Hausbesuchs- oder Wegeaufwand selbst zu tragen sein können.
Beihilfe: Ärztliche Verordnung bleibt häufig maßgeblich
Bei beihilfeberechtigten Patienten gelten zusätzliche Erstattungsregeln. Die Beihilfevorschriften unterscheiden zwischen der rechtlichen Zulässigkeit einer Behandlung und der beihilferechtlichen Erstattungsfähigkeit.
Beihilfestellen lehnen physiotherapeutische Heilmittelverordnungen, die von einem sektoralen Heilpraktiker ausgestellt wurden, in vielen Fällen ab. Für beihilfefähige Heilmittel wird häufig eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung vorausgesetzt. Der sektorale Heilpraktiker kann zwar innerhalb seines Erlaubnisumfangs eigenständig untersuchen und behandeln. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass seine Verordnung die beihilferechtlich geforderte ärztliche Verordnung ersetzt.
Ab dem 1. Februar 2026 gelten nach der Bundesbeihilfeverordnung angepasste beihilfefähige Höchstbeträge. Als Beispiele werden für Krankengymnastik 29,70 Euro und für Manuelle Therapie 35,60 Euro genannt. Diese Beträge sind Erstattungsgrenzen der Beihilfe. Sie sind keine allgemeinen Marktpreise und keine verbindlichen Honorarsätze für jede Privatpraxis.
Für die Beihilfeprüfung müssen daher mindestens drei Fragen getrennt beantwortet werden:
- Liegt eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung vor?
- Wird die Leistung als beihilfefähiges Heilmittel oder als heilpraktische Behandlung eingereicht?
- Ist der konkrete Rechnungsbetrag innerhalb der beihilferechtlichen Höchstgrenze?
Eine Rechnung für eine Direktbehandlung ohne ärztliche Verordnung kann medizinisch und berufsrechtlich zulässig sein. Sie kann bei der Beihilfe trotzdem nicht berücksichtigt werden. Der Patient sollte vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Auskunft der zuständigen Beihilfestelle einholen. Die Versicherung und die Beihilfe sind getrennte Kostenträger. Eine Zusage der PKV beantwortet nicht automatisch die Frage der Beihilfefähigkeit.
Hausbesuch in München: Abrechnung und Dokumentation müssen zusammenpassen
Bei aufsuchender Physiotherapie ist die Leistung nicht auf die Behandlungstechnik beschränkt. Die Praxis muss zusätzlich die Einsatzplanung, die Fahrzeit und die Dokumentation des Hausbesuchs organisieren. Das betrifft sowohl die Honorarvereinbarung als auch die spätere Rechnungsprüfung.
Eine nachvollziehbare Rechnung sollte erkennen lassen:
- Datum der Behandlung,
- Beginn und Ende oder Dauer der Leistung,
- Art der physiotherapeutischen Maßnahme,
- Untersuchung oder Befunderhebung, sofern gesondert berechnet,
- Name des Behandlers,
- Hinweis auf die sektorale Heilpraktikererlaubnis, sofern für die Einordnung relevant,
- Honorar je Position,
- gesonderter Hausbesuchs- oder Wegeaufwand,
- Rechnungsbetrag und Zahlungsziel.
Eine pauschale Rechnung mit nur einem Gesamtbetrag erschwert die Erstattung. Der Versicherer kann nicht erkennen, ob es sich um eine Untersuchung, eine Behandlung, einen Hausbesuch oder mehrere Leistungen handelt. Auch die Praxisleitung verliert dadurch die Möglichkeit, einzelne Positionen sachlich zu begründen.
Bei einem Direktzugang ist außerdem die Erstuntersuchung besonders sorgfältig zu dokumentieren. Der Therapeut behandelt nicht lediglich eine bereits ärztlich festgelegte Diagnose. Er muss den physiotherapeutischen Befund eigenständig erheben und die Behandlung fachlich begründen. Bei Hinweisen auf eine Erkrankung außerhalb des physiotherapeutischen Zuständigkeitsbereichs muss eine ärztliche Abklärung veranlasst werden.
Die Dokumentation ist damit nicht nur ein medizinisches Arbeitsmittel. Sie ist auch die Grundlage für die Abrechnung und für die Kommunikation mit dem Kostenträger.
Was Patienten vor der ersten Behandlung klären sollten
Die größte Fehlerquelle liegt nicht in der Behandlung selbst, sondern in einer unklaren Erwartung an die Kostenerstattung. Der Patient sollte deshalb nicht nur nach dem Preis fragen. Er muss klären, auf welcher rechtlichen und vertraglichen Grundlage die Leistung erbracht wird.
Eine praktikable Reihenfolge sieht so aus:
1. Versicherungsstatus feststellen.
Bei GKV-Versicherten ist der Direktzugang grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung. Bei Privatversicherten und Zusatzversicherten muss der Tarif geprüft werden. Bei Beamten kommt zusätzlich die Beihilfestelle hinzu.
2. Behandlungsmodell schriftlich benennen.
In der Anfrage an den Versicherer sollte ausdrücklich von einer physiotherapeutischen Behandlung durch einen sektoralen Heilpraktiker ohne vorherige ärztliche Verordnung die Rede sein.
3. Honorar vorab vereinbaren.
Der Patient benötigt eine klare Information zum Preis der Erstuntersuchung, zur Behandlung, zur Dauer und zum Hausbesuch. Eine spätere Überraschung über Wege- oder Zusatzkosten ist vermeidbar.
4. Erstattungsgrenzen erfragen.
Dazu gehören tarifliche Höchstsätze, Jahreshöchstbeträge, Selbstbehalte, prozentuale Erstattungen und mögliche Begrenzungen auf GebüH, GebüTh oder andere Gebührenordnungen.
5. Schriftliche Antwort abwarten.
Eine allgemeine Tarifauskunft genügt nicht. Die Antwort muss sich auf die konkrete Direktbehandlung beziehen.
6. Rechnung und Befund aufbewahren.
Der Versicherer kann eine detaillierte Rechnung, eine Behandlungsdokumentation oder eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit anfordern.
7. Kürzungen anhand des Vertrags prüfen.
Eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Erstattung ist nicht automatisch korrekt. Sie muss mit einer konkreten tariflichen Regelung begründet werden.
Bei einer Ablehnung sollte der Patient nicht sofort die Rechnung der Praxis infrage stellen. Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Versicherer die Leistung vollständig ausschließt, nur einen Höchstsatz anwendet oder formale Unterlagen verlangt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine erneute Einreichung oder ein Widerspruch sinnvoll ist.
Die häufigsten Abrechnungsfehler
In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler. Sie entstehen meist, weil Begriffe aus dem GKV-System auf eine Privatrechnung übertragen werden.
Der Direktzugang wird als GKV-Leistung dargestellt
Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis macht aus einer Privatrechnung keine GKV-Heilmittelabrechnung. Die gesetzliche Krankenkasse bleibt bei einer Behandlung ohne ärztliche Verordnung grundsätzlich außen vor.
Die GebüH-Ziffer wird als verbindlicher Preis verstanden
Das GebüH kann zur Orientierung dienen. Es schreibt Physiotherapeuten jedoch keine einheitliche Vergütung vor. Eine Praxis kann ein anderes Honorar vereinbaren, sofern die Vereinbarung transparent und rechtlich zulässig ist. Der Versicherer muss dieses Honorar aber nicht automatisch vollständig übernehmen.
Die Tarifprüfung erfolgt erst nach der Behandlung
Der Patient trägt das Erstattungsrisiko, wenn er ohne Vorabklärung unterschreibt. Das gilt besonders bei Hausbesuchen, längeren Behandlungseinheiten und wiederkehrenden Terminen.
PKV und Beihilfe werden gleichgesetzt
Eine private Krankenversicherung kann nach ihrem Tarif eine Leistung erstatten, die die Beihilfe nicht anerkennt. Umgekehrt kann eine beihilfefähige Leistung durch eine tarifliche Begrenzung der PKV gekürzt werden. Beide Prüfungen müssen getrennt erfolgen.
Die Rechnung enthält keine klare Leistungsbeschreibung
Eine unpräzise Rechnung erschwert die Kostenerstattung. Untersuchung, Behandlung, Dauer und Hausbesuch sollten nicht in einer unklaren Sammelposition verschwinden.
Eine ärztliche Verordnung wird nachträglich als Formalität behandelt
Eine Verordnung ist nicht bloß ein Dokument für die Rechnung. Sie kann für die beihilferechtliche Anerkennung oder für die tarifliche Erstattung entscheidend sein. Ob sie erforderlich ist, hängt vom Kostenträger und vom konkreten Tarif ab.
Das sachliche Ergebnis für den Praxisalltag
Der Direktzugang zur Physiotherapie ist rechtlich möglich, wenn der Therapeut über die erforderliche sektorale Heilpraktikererlaubnis verfügt und die Behandlung innerhalb seines Fachgebiets bleibt. Für Privatpatienten und Selbstzahler kann dadurch eine Behandlung ohne vorherigen Arztbesuch organisiert werden. Der Direktzugang ersetzt aber weder die Tarifprüfung noch die Honorarvereinbarung.
Für GKV-Versicherte bleibt die Behandlung ohne ärztliche Verordnung grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung. Bei PKV-Versicherten entscheidet der Tarif darüber, ob heilpraktische Physiotherapie, der Direktzugang und gegebenenfalls der Hausbesuch erstattungsfähig sind. Bei Beihilfeberechtigten ist häufig weiterhin eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung erforderlich. Die ab 1. Februar 2026 geltenden Beihilfehöchstbeträge begrenzen zudem die Erstattung, ohne das private Honorar festzulegen.
Das konkrete To-do für die Praxisleitung lautet daher: Vor dem ersten Termin müssen Erlaubnisstatus, Behandlungsumfang, Honorar und Kostenträger schriftlich zusammengeführt werden. Für den Patienten lautet der nächste Schritt: Tarif und Beihilfevorschriften mit einer präzisen Anfrage zur physiotherapeutischen Direktbehandlung prüfen lassen. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich die Frage der Kostenerstattung belastbar beantworten.