Krankenkassenreform: Höhere Zuzahlungen für Heilmittel und Hausbesuche
Nach Angaben des SWR sollen sich die gesetzlichen Zuzahlungen im Zuge der Krankenkassenreform um 50 Prozent erhöhen.

Betroffen wären unter anderem Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten sowie Vorsorge- und Reha-Maßnahmen. Für Patientinnen und Patienten, die auf Heilmittel oder Hausbesuche angewiesen sind, ist deshalb entscheidend, zwischen bereits geltenden und erst später vorgesehenen Regelungen zu unterscheiden.
Zuzahlungen: Heilmittel und Fahrkosten werden teurer
Die bisherige Mindestzuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel von 5 Euro soll laut SWR auf 7,50 Euro steigen. Die Höchstzuzahlung würde sich von 10 auf 15 Euro erhöhen. Auch für andere Leistungen sind höhere Eigenanteile vorgesehen. Dazu zählen ausdrücklich Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten sowie Vorsorge- und Reha-Maßnahmen.
Für die mobile Physiotherapie ist vor allem der Bereich der Heilmittel relevant. Eine physiotherapeutische Behandlung bleibt zwar an eine ärztliche Verordnung und die Vorgaben des Heilmittelkatalogs gebunden. Die Reform kann aber den Betrag verändern, den gesetzlich Versicherte zusätzlich selbst tragen müssen. Das gilt unabhängig davon, ob die Behandlung in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs stattfindet.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln soll die monatliche Zuzahlungsobergrenze von 10 auf 15 Euro steigen. Der SWR berichtet zugleich, dass Ausgaben einen nachweisbaren Nutzen haben müssen. Für die Praxisleitung bedeutet das: Verordnung, Leistungsart und Zuzahlung sind getrennt zu prüfen. Ein typischer Abrechnungsfehler wäre, die neue Obergrenze pauschal auf jede physiotherapeutische Leistung zu übertragen.
Belastungsgrenzen bleiben bestehen
Unverändert bleiben laut SWR die Regelungen zu Zuzahlungsbefreiungen und Härtefällen. Für chronisch kranke Menschen gilt weiterhin eine jährliche Belastungsgrenze von 1 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens. Für alle anderen Versicherten liegt sie bei 2 Prozent.
Der Therapeut kann diese Belastungsgrenze nicht selbst feststellen. Der Versicherte muss die Voraussetzungen gegenüber der Krankenkasse nachweisen und eine Befreiung dort klären. Bis dahin darf die Praxis die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung nicht ohne Weiteres als erledigt behandeln.
Für Hausbesuche kommt ein weiterer Punkt hinzu: Fahrkosten werden im Bericht ebenfalls als betroffener Leistungsbereich genannt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Anfahrt einer mobilen Physiotherapie neu oder in gleicher Höhe zuzahlungspflichtig wird. Maßgeblich bleiben die konkrete Verordnung, die Kassenregelung und die Einordnung der Leistung. Eine allgemeine Zusage zur Kostenübernahme lässt sich aus der Meldung nicht ableiten.
Teilkrankschreibung erst ab 2028 vorgesehen
Ab dem 1. Januar 2028 soll eine Teilkrankschreibung in drei Stufen möglich werden: 25, 50 oder 75 Prozent. Ärztinnen und Ärzte könnten dann festlegen, zu welchem Anteil eine Person arbeitsfähig ist. Arbeitgeber dürfen eine solche Teilkrankschreibung allerdings ablehnen. In diesem Fall sollen weiterhin die bisherigen Regeln zur Entgeltfortzahlung gelten.
Für die Physiotherapie ist diese Regelung vor allem bei der Terminplanung und der Abstimmung mit der Arbeitsfähigkeit relevant. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit ersetzt keine Heilmittelverordnung. Ebenso sagt eine Teilkrankschreibung allein nichts darüber aus, ob Hausbesuche medizinisch notwendig sind oder von der Krankenkasse übernommen werden.
Weitere Änderungen sollen nach dem Bericht bereits gelten oder erst 2027 und 2028 wirksam werden. Dazu gehören unter anderem Anpassungen bei Arzneimitteln, Impfstoffen, der psychotherapeutischen Versorgung, der Familienversicherung und den Festzuschüssen für Zahnersatz. Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 einmalig zusätzlich um 300 Euro steigen.
To-do für den Praxisalltag: Die Praxisleitung sollte vorerst keine pauschalen Aussagen zu neuen Zuzahlungen machen. Stattdessen sind bei jeder Verordnung Heilmittel, Hausbesuch, Fahrkosten und eine mögliche Zuzahlungsbefreiung getrennt zu dokumentieren. Änderungen sollten erst nach der konkreten Umsetzung durch Gesetz und Krankenkassen in die Abrechnung übernommen werden.