Krankenhausreform: Sieben Regiokliniken als neue Versorgungsmodelle
Nach Angaben des Volksfreund sollen in Rheinland-Pfalz ab 2027 alle 74 Krankenhausstandorte erhalten bleiben; sieben Häuser sollen jedoch als Regiokliniken arbeiten.

Das ist kein unmittelbarer Beschluss für Bayern, zeigt aber, wie sich die Krankenhausreform auf die Versorgungskette auswirken kann. Für die mobile Physiotherapie ist vor allem entscheidend, welche Leistungen ein Standort künftig tatsächlich anbietet und wie die Weiterbehandlung nach der Entlassung organisiert wird.
Sieben Standorte mit verändertem Versorgungsauftrag
Die geplanten Regiokliniken sollen in Bernkastel-Kues, Bingen, Boppard, Bad Dürkheim, Frankenthal, Hermeskeil und Kirn entstehen. Der Start ist überwiegend für Anfang 2027 vorgesehen. Bei einzelnen Häusern kann sich der Beginn bis 2028 verschieben.
Nach den vorliegenden Angaben sollen Regiokliniken vor allem ambulante Versorgung anbieten. Zusätzlich ist eine stationäre Versorgung mit bis zu 50 Betten vorgesehen. Der Schwerpunkt liegt auf Alltagsnotfällen, etwa tiefen Schnittverletzungen oder Verletzungen nach einem Sturz. Eine Notaufnahme kann vorhanden sein und auch rund um die Uhr besetzt werden.
Für schwere zeitkritische Notfälle ist der Versorgungsauftrag jedoch enger. Ein Schockraum für Schlaganfälle oder Herzinfarkte gehört nach den Angaben nicht zum vorgesehenen Modell. Beim Verdacht auf einen solchen Notfall soll weiterhin die 112 gewählt werden. Die Versorgung mit Stroke Units soll unverändert bleiben.
Leistungsgruppen entscheiden über die Praxisrelevanz
Die Umstrukturierung basiert auf den Leistungsgruppen der Krankenhausreform. Genannt werden unter anderem allgemeine Innere Medizin, Geburtshilfe, Hüft- und Knieendoprothetik sowie Krebsoperationen. Die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz beantragten insgesamt 1.325 Leistungsgruppen. Der Medizinische Dienst bewertete nach Angaben des Ministers 1.065 Anträge positiv. Das Land lehnt 220 beantragte Leistungsgruppen ab.
Für den Therapeuten ist diese Zahl nicht allein entscheidend. Relevant ist der konkrete Leistungsumfang des jeweiligen Krankenhauses. Eine Klinik kann als Standort erhalten bleiben, während bestimmte operative oder spezialisierte Leistungen dort nicht mehr angeboten werden. Damit verändert sich auch die Frage, wohin Patienten nach einer Operation, einer akuten Behandlung oder einer Entlassung weitergeleitet werden.
Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes bezogen sich grundsätzlich auf das erste Quartal 2025. Bewertet wurden insbesondere Personal- und Geräteausstattung. Das Anhörungsverfahren läuft noch. Die endgültigen Entscheidungen und die Mitteilungen an die Kliniken sollen nach den vorliegenden Informationen möglichst im September erfolgen.
Was die mobile Physiotherapie jetzt prüfen sollte
Für Praxen in München ergibt sich aus der rheinland-pfälzischen Planung zunächst keine neue Vorgabe für den Heilmittelkatalog, den Regelfall oder die Verordnung. Es wäre deshalb ein Fehler, die angekündigten Regiokliniken unmittelbar auf die bayerische Versorgung zu übertragen. Verbindliche Änderungen für München sind aus dem vorliegenden Material nicht ableitbar.
Als Strukturthema bleibt die Nachricht trotzdem relevant. Die Praxisleitung sollte bei stationären Zuweisungen und Entlassungen nicht nur den Kliniknamen dokumentieren. Zu prüfen sind vielmehr:
- Welche Behandlung wurde am Standort tatsächlich durchgeführt?
- Ist eine stationäre Weiterbehandlung erforderlich oder eine ambulante Versorgung ausreichend?
- Welche Informationen liegen für die Heilmittelverordnung und den Entlassungsplan vor?
- Muss die Therapie in der Praxis erfolgen oder ist ein Hausbesuch medizinisch und organisatorisch zu klären?
- Wer koordiniert die Weitergabe relevanter Befunde an den weiterbehandelnden Therapeuten?
Gerade bei aufsuchender Physiotherapie entscheidet die Qualität des Übergangs über den praktischen Ablauf. Der Therapeut benötigt einen nachvollziehbaren Auftrag, den aktuellen funktionellen Status und eine klare Information darüber, ob die Versorgung nach der Entlassung ambulant, stationär oder im häuslichen Umfeld fortgesetzt werden soll. Die Krankenhausstruktur allein ersetzt diese Angaben nicht.
To-do für den Praxisalltag: Bei jeder Entlassung aus einem Krankenhaus sollten Praxisleitung und Therapeut den konkreten Versorgungsauftrag des Standorts sowie die vollständigen Unterlagen prüfen. Für München gilt bis auf Weiteres: Die Entwicklung in Rheinland-Pfalz beobachten, aber keine Änderungen im eigenen Abrechnungs- oder Verordnungsprozess annehmen, solange keine bayerische Regelung vorliegt.